Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Rechtsanwalt Georg Niemöller
Strafverfahren

 

Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde ?

 

 

Wichtig zu wissen ist zunächst einmal, dass die Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden jeder Strafanzeige, auch einer anonymen, im Regelfall nachgehen müssen. Es sei denn, es handelt sich um völlig aberwitzige Vorwürfe, die schon offensichtlich undenkbar sind. Für Sie bedeutet dies, dass die Ermittlungsbehörden auch dann tätig werden, wenn Sie möglicherweise völlig zu Unrecht beschuldigt worden sind.

Von einem laufenden Ermittlungsverfahren erhalten Sie im Regelfall dadurch Kenntnis, dass die Polizei Sie zu einer Vernehmung vorlädt oder um eine schriftliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen bittet. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen:

1. Muss ich als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung erscheinen ?

Grundsätzlich lautet die Antwort: Nein! Der zur Vernehmung vorgeladene Beschuldigte hat nur eine Erscheinungspflicht vor dem (Ermittlungs-) Richter und vor der Staatsanwaltschaft. Eine Vorladung durch die Polizei kann nicht erzwungen werden.

2. Muss ich mich zwingend schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen äußern ?

Auch hier lautet die Antwort: Nein!
Der Beschuldigte ist - außer in wenigen gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen - nicht verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken. Deswegen hat er auch das Recht zu schweigen.

 

Wie verhalte ich mich am besten ?

Sinnvoll ist es einen Rechtsanwalt zu konsultieren, bevor man selbst tätig wird. Dieser hat nämlich die Möglichkeit der Akteneinsicht. Dies bedeutet, er kann die Ermittlungsakte anfordern und sich einen genauen Überblick über die Beschuldigungen und den Ermittlungsstand verschaffen. Im Anschluss daran wird er zusammen mit Ihnen entscheiden können, ob eine Stellungnahme zu den Vorwürfen jetzt oder später sinnvoll ist und wie weit diese gehen kann. Er kann u. a. auch dafür Sorge tragen, dass die Ermittlungsbehörden sich mit für Sie entlastenden Umständen beschäftigen und darlegen, warum die Vorwürfe gegen Sie schon aufgrund der äußeren Umstände haltlos sind, ohne dass zu den Vowürfen selbst eine Aussage von Ihnen erfolgen muss.

Eine Äußerung über einen Anwalt ist aus vielen Gründen sinnvoll:

Der juristische Laie wird bei schriftlichen oder mündlichen Einlassungen ungewollt oft solche Formulierungen und Redewendungen benutzen, die für die am Verfahren beteiligten Juristen (Staatsanwalt, Richter) eine ganz andere Bedeutung haben, als er selbst glaubt. Ein Verteidiger hat zudem das Recht, mit einem in Haft befindlichen Beschuldigten schriftlich und mündlich zu verkehren, er hat das Recht auf Akteneinsicht und ein Anwesenheitsrecht schon bei den Ermittlungshandlungen im Vor-, also Ermittlungsverfahren. So ist z.B. dem Verteidiger bei richterlichen Untersuchungs-handlungen im Vorverfahren die Anwesenheit uneingeschränkt gestattet, gleiches gilt bei einer durch die Staatsanwaltschaft angesetzten Beschuldigten- vernehmung.

Immer wieder erlebt man als Anwalt auch, dass der Mandant, der allein zu einer polizeilichen Vernehmung gegangen ist, dort das Vernehmungsprotokoll unterzeichnet, ohne sich dieses auch nur ansatzweise durchzulesen.

Die Folge dieses Verhaltens, gepaart mit während der Vernehmung benutzten "unglücklichen" Formulierungen, kann die sein, dass sich der Verdacht plötzlich erhärtet, obwohl man selbst meint, man habe sich durch die Aussage entlastet. Dieses Verhalten ist verständlich, denn in einer Vernehmungssituation ist man aufgeregt, ängstlich und möchte diese unangenehme Lage nur so schnell wie möglich beenden. Hier bedarf es der Betreuung durch einen versierten und erfahrenen Anwalt, der Ruhe und Besonnenheit in die Angelegenheit hineinbringt.

Werden Ihnen bestimmte Delikte vorgworfen, so besteht übrigens auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt als sog. Pflichtverteidiger durch das Gericht beigeordnet zu erhalten. Dies bedeutet, dass die Anwaltskosten in Höhe der Pflichtverteidigergebühren zunächst durch die Staatskasse verauslagt werden.

Wann und wie erhält man denn einen Pflichtverteidiger ?

Dies ist in den Fällen der sog. "notwendigen Verteidigung" der Fall, welche in § 140  StPO (der Strafprozessordnung) geregelt sind. Hier sollen kurz die wichtigsten Fälle angesprochen werden:

Wird Ihnen etwa ein Verbrechen zur Last gelegt, also ein Delikt, welches nicht mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr bestraft wird (z. B. bestimmte Betäubungsmitteldelikte (nicht geringe Menge), Raub, Totschlag u.s.w.), so haben Sie Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Gleiches gilt, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder ein Sicherungsverfahren gegen Sie durchgeführt wird. Nach § 140 II StPO kann Ihnen aber auch dann ein Verteidiger zur Seite gestellt werden, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können (z. B. weil Sie als Ausländer Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben).

Wenn Sie also einer Straftat beschuldigt werden, sollten Sie erst einmal in Ruhe überlegen, welches Verhalten sinnvoll für Sie ist und nicht spontanen Eingebungen folgen. Auch wenn Sie bei vermeintlich "frischer Tat" festgenommen werden, steht Ihnen ein Schweigerecht und ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu.

 

 

Wir stehen Ihnen gerne als Anwälte Ihres Vertrauens zur Verfügung und sind auch außerhalb der Geschäftszeiten für Sie erreichbar, nämlich dann, wenn Sie uns brauchen.

 

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